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Was ändert sich zum 1. Januar 2011? |
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Alle Jahre wieder beschert der Gesetzgeber zum Jahresanfang eine Reihe von Steueränderungen. Die größte Steuervereinfachung wäre vermutlich, wenn alles einmal so bliebe. Da dies zumindest 2011 nicht eintritt, gibt der NVL Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen für Arbeitnehmer.
Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerklasse
Weil das neue elektronische Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) nicht rechtzeitig einsatzbereit ist, gilt für 2011 die alte Steuerkarte 2010 unverändert weiter. Bisher eingetragene Freibeträge gelten ebenfalls weiter.
Neu ist, dass bereits ab 2011 für Änderungen bei der Steuerklasse nur noch das Finanzamt zuständig ist, nicht mehr das Einwohnermeldeamt. Wenn sich Änderungen für die Steuerklasse ergeben, beispielsweise bei einer Ehetrennung oder bei Alleinerziehenden nach Auszug des Kindes, muss die Steuerklasse beim Finanzamt korrigiert werden.
Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen
Wie jedes Jahr erhöht sich auch 2011 der Steuervorteil für die Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung. Abziehbar sind dann 44 Prozent des Arbeitnehmeranteils. Bei einem Jahresbruttolohn von 30.000 Euro im Monat bringt das 36 Euro Entlastung. Turnusmäßig ebenfalls angehoben wird der Abzugsbetrag für Beiträge in eine private Altersvorsorge in Form sogenannter Rürup-Verträge. Der abziehbare Anteil steigt auf 72 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragsanteil für die gesetzliche Krankenversicherung steigt beim Arbeitnehmer ab Januar 2011 von 7,9 auf 8,2 Prozent. Bei der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz um 0,1 Prozent auf 1,5 Prozent. Die Arbeitgeberbeiträge werden ebenfalls angehoben, bei der Krankenversicherung jedoch auf 7,3 Prozent eingefroren.
Bei einem Monatsbruttolohn von 3.000 Euro steigt die Beitragslast um 12 Euro. Ein wenig verringert sich die Mehrbelastung, weil die Krankenversicherungsbeiträge wiederum steuermindernd abziehbar sind. Letztlich bleibt beim Nettolohn immer noch ein Minus von 9 Euro.
Bemessungsgrenzen der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge steigen bei zunehmendem Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Grenzwert bleibt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2011 in den alten Bundesländern unverändert bei 66.000 Euro, in den neuen Ländern steigt er auf 57.600 Euro. Die Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird sogar geringfügig um 450 Euro auf 44.550 Euro abgesenkt.
Steuerpflichtiger Teil der Renten steigt
Für alle Neurentner im Jahr 2011 verringert sich der steuerfreie Rentenanteil auf 38 Prozent. Wer 2005 oder früher in Rente ging, erhielt noch 50 Prozent des Rentenbetrags 2005 als lebenslangen Freibetrag. Auch wer 2011 erstmals eine Pension bezieht, erhält einen um 1,6 Prozent oder 156 Euro geringeren Versorgungsfreibetrag als der Jahrgang 2010.
Riesterförderung
Bezieher von Arbeitslosengeld II können weiter Riesterzulagen erhalten. Normalerweis wäre die unmittelbare Förderberechtigung entfallen, weil für sie keine Rentenbeiträge mehr eingezahlt werden. Die Rentenversicherungspflicht ist jedoch eine Voraussetzung der Riesterförderung. Mit dem Jahressteuergesetz 2011 wurde nunmehr für ALG II-Bezieher eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer
Ab 2011 sind Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Betreuer erhalten, bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Bisher waren diese nach Abzug der Ausgaben steuerpflichtig, wenn sie mehr als 256 Euro betrugen. Wer weitere Aufwandsentschädigungen beispielsweise als Übungsleiter bezieht, erhält den Freibetrag von 2.100 Euro jedoch nur einmal.
Freistellungsauftrag ab 1.1.2011 nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer
Wer ab 2011 einen neuen oder geänderten Freistellungsauftrag bei der Bank für seine Kapitalerträge stellt, muss zwingend seine Steuer-Identifikationsnummer angeben. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Partners mitzuteilen. Alte Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 weiter gültig. Ab dem 1.1.2016 muss auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen. Damit kann die Finanzbehörde die Freistellungsaufträge überprüfen.
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
Arbeitgeber können Zuschüsse zur Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder, wie beispielsweise Kita-Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Ab 2011 können Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass andere freiwillige Zahlungen wie freiwilliges Urlaubsgeld oder eine Leistungsprämie in Kindergartenzuschüsse umgewandelt werden. Damit sparen sie Lohnsteuern, und Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam Sozialversicherungsbeiträge.
Steuervereinfachungen
Mit einem 41-Punkte-Plan hat die Bundesregierung im Dezember 2010 verschiedene Steuervereinfachungen beschlossen. Hiervon profitieren auch Eltern mit Kindern. Sie brauchen hiernach für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht mehr nachweisen, dass sie erwerbstätig, selbst in der Ausbildung, behindert oder krank sind. Damit erhalten mehr Eltern den Abzug. Außerdem wird die Beantragung in der Steuererklärung wesentlich einfacher. Für ältere, volljährige Kinder soll der Nachweis der Einkünfte und Bezüge entfallen.
Arbeitnehmer sollen außerdem wahlweise ihre Steuererklärung nur alle zwei Jahre abgeben müssen. Wer davon Gebrauch macht, erhält zuviel gezahlte Lohnsteuern später zurück. Die Wahlmöglichkeit dürfte deshalb eher bei Steuernachzahlungen genutzt werden. Hier drohen jedoch Nachzahlungszinsen nach einem Zeitablauf von 15 Monaten. Der Vereinfachungseffekt könnte so auf der Strecke bleiben.
Die Vorhaben müssen erst noch ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. In welcher Form und ab wann sie in Kraft treten, kann gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden.
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Einkommensteuererklärung 2010
Höhere Nachzahlungen bei Steuerklassenkombination III und V |
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Ehepaare, die sich für die Steuerklassenkombination III und V entschieden haben, müssen sich auf höhere Steuernachzahlungen ab Veranlagungsjahr 2010 einstellen. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) hin. Grund dafür ist, dass bei der Steuerklasse V ab 2010 erstmals beim monatlichen Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde.
Die Steuerklassen III und V sind bei Ehepaaren zweckmäßig, wenn der eine Partner mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Bruttoverdienstes bezieht. Mit der Steuerklasse III werden monatlich weniger Lohnsteuern einbehalten als bei der alternativen Steuerklasse IV. Richtig sparen lässt sich durch die Wahl der Steuerklasse jedoch nicht, denn bei dieser Konstellation ist oft mit Steuernachzahlungen zu rechnen. Es steht nur vorab mehr Geld zur Verfügung. Der Zahlungszeitpunkt verschiebt sich.
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 verstärkt sich dieses Problem für diese Steuerpflichtigen. Denn erstmals wurde bei der Steuerklasse V auch eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die monatliche Lohnsteuer fällt dadurch geringer aus. Das führt zu höheren Steuernachzahlungen als in den Vorjahren bei gleichen Verdiensten. Wer das nicht mit hohen Aufwendungen steuerlich kompensieren kann, zahlt bei der Einkommensteuererklärung drauf. Besonders hart trifft es Ehepaare mit großen Lohnunterschieden. Bei einem Ehepaar mit 15.000 und 35.000 Euro Bruttojahresgehalt und Steuerklasse V und III kann die Nachzahlung rund 900 Euro betragen. Vergleichsweise musste dieses Paar im Vorjahr nur rund 300 Euro an den Fiskus zahlen.
Wer dies vermeiden möchte, kann sich alternativ für die Steuerklassenkombination IV plus Faktor entscheiden. Bei dieser Steuerklasse berechnet das Finanzamt bereits im Vorfeld die voraussichtlich zu zahlende Steuer. Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Betrag schon bei der monatlichen Lohnsteuer. Bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Eltern - oder Krankengeld ist die Steuerklasse III jedoch weiterhin die beste Wahl. |
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Für 2011 gibt es keine neue Steuerkarte |
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Steuerpflichtige Arbeitnehmer haben im letzten Jahr letztmalig eine Steuerkarte erhalten. Ab 2012 soll die Pappkarte durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Die Zuständigkeit der Meldebehörden entfällt. Doch was ist in der Zwischenzeit? Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten und an welche Behörde sind wann Änderungen mitzuteilen? Auskunft darüber gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Im Herbst eines jeden Jahres sandten die Meldebehörden steuerpflichtigen Arbeitnehmern die Steuerkarte für das kommende Jahr zu. Das Format – A5 – war stets gleich, nur die Farbe wechselte. Das ist nun vorbei. Letztmalig wurden die Karten 2009 für das Jahr 2010 verschickt. Ab 2012 soll alles elektronisch gehen. Doch bis dahin ist noch etwas Zeit. Was ist jetzt zu beachten?
Für das Jahr 2011 werden die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 verwendet, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Die Arbeitgeber dürfen die Steuerkarten nicht wie in den vorherigen Jahren vernichten, sondern müssen die Angaben zur Steuerklasse, Freibeträge und andere wichtige Angaben übernehmen. Im Gegenzug sind Arbeitnehmer verpflichtet, Änderungen ab 2011 unverzüglich dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Fällt zum Beispiel die günstige Steuerklasse II für Alleinerziehende weg, weil der Lebenspartner in die Wohnung gezogen ist oder verringert sich für den zu berücksichtigenden Freibetrag die Kilometerentfernung zur Arbeitsstätte, so muss dieses gemeldet werden.
Was müssen Arbeitnehmer beachten, die erstmals im Jahr 2011 arbeiten? Diesen stellt die Behörde auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, weiß der NVL. Bei ledigen Auszubildenden wird dagegen grundsätzlich die Steuerklasse I unterstellt. Und bei allen Fragen, die das Jahr 2011 betreffen, sind bereits jetzt nicht mehr die Meldebehörden, sondern die jeweiligen Finanzämter zuständig.
Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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BFH entscheidet: Erstattungszinsen sind nicht steuerpflichtig |
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Eine aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) gerechte Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) getroffen. Danach sind Zinsen, die das Finanzamt wegen Einkommensteuererstattungen gesetzlich zu zahlen verpflichtet ist, nicht steuerpflichtig. Im Gegenzug sind gezahlte Nachzahlungszinsen bereits seit 2000 nicht mehr steuerlich absetzbar.
So genannte Erstattungszinsen von 0,5 Prozent der festgesetzten Steuer muss der Fiskus laut Gesetz auf Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungsjahres zahlen. Diese Zinsen betrachtete der Gesetzgeber bisher als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dagegen verwehrte der Gesetzgeber den bis 1999 möglichen steuerlichen Abzug von Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt entrichtet wurden.
Diese Praxis ist ungerecht und unverständlich. Das sah auch der Kläger nicht ein. Dieser hatte vom Finanzamt sowohl Zinsen für vorangegangene Veranlagungszeiträume erhalten als auch zahlen müssen. Mit seiner Steuererklärung machte er die an den Fiskus gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. In der Klagebegründung führte er auf, dass die unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen materielles Recht verletze, und bekam teilweise Recht. Der BFH bestätigte zwar das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen bei der Einkommensteuer, stellte jedoch auch klar, dass Erstattungszinsen nicht zu besteuern sind.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine weist darauf hin, dass Steuerpflichtige, die erst jetzt ihre Erklärung fertigen, die Abfrage nach Erstattungszinsen auf der Anlage KAP getrost ignorieren können. Die Finanzämter hatten bisher Steuerpflichtige gerade wegen dieser Zinsen trotz Abgeltungssteuer zur Erklärung aufgefordert. Wer seinen Bescheid gerade erhalten hat oder dieser wegen anderer Streifragen noch offen ist, sollte bei Versteuerung der Erstattungszinsen Einspruch mit Hinweis auf das aktuelle Urteil einlegen.
Weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Leiharbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen absetzen |
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Der Bundesfinanzhof hat mit einem weiteren Urteil (17.06.2010 - VI R 35/08) entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Sie können sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Arbeitsort dauerhaft tätig zu sein. Damit stehen Leiharbeitnehmern grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen zu. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) begrüßt das positive Urteil und empfiehlt Leiharbeitnehmern, Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuerer-klärung zu beantragen.
Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitnehmer geltend machen, die auswärts tätig sind und keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bei Leiharbeitnehmern kam es hinsichtlich der Frage, ob diese eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu bereits 2008 und 2009 mit zwei Urteilen (VI R 21/07 und VI R 21/08) klar gestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Mit dem vorliegenden Urteil führt der BFH diese Rechtsauffassung fort. Im Urteil heißt es, dass Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Damit bestehe grundsätzlich Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen. Offen ließ der BFH die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der für die Dauer seines Arbeitsvertrages an der gleichen Tätigkeitsstätte ausgeliehen wurde, eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) rät Arbeitnehmern, die als Leiharbeitnehmer tätig sind, Verpflegungsmehrwendungen geltend zu machen. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Beträge richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit, weiß Marlies Spargen vom NVL. Wer mehr als 8 Stunden auswärts beschäftigt ist, kann für längstens drei Monate pro Arbeitstag 6 Euro beantragen. Bei mehr als 14 Stunden gewährt der Fiskus 12 Euro und bei über 24 Stunden Auswärtstätigkeit gibt es 24 Euro. Außerdem sind die Fahrten zur Tätigkeitsstätte mit 0,60 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen.
Wer seinen Bescheid bereits erhalten hat, kann noch bis zu einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen und die Kosten nachträglich beantragen, rät Spargen. Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Rentner im Visier der Finanzverwaltung |
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In den letzten
Tagen ist das Thema Rentenbesteuerung wieder in Diskussion
geraten. Grund dafür ist, dass die Finanzverwaltung
nach der Bundestagswahl im Herbst 2009 die Rentenbezugsmitteilungen
auswerten und viele Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung
auffordern wird. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
(NVL) aus Berlin erklärt nicht nur, wer zur Abgabe
verpflichtet ist und schnellstmöglich handeln sollte
oder wer auch künftig ruhig schlafen kann, sondern
zeigt auch, dass sich die Abgabe einer Erklärung
für Rentner unter Umständen lohnt.
Grundsätzlich müssen Rentner eine Steuererklärung
abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den
steuerlichen Grundfreibetrag von 7.834 Euro übersteigt
(2008 = 7.664 Euro). Für Verheiratete gelten jeweils
die doppelten Beträge. Zur Abgabe verpflichtet
ist außerdem, wer neben der Rente auf Steuerkarte
hinzuverdient, Mieteinnahmen oder Einkünfte aus
einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
zu erklären hat bzw. eine Pension oder Werksrente
bezieht. Das Finanzamt verlangt auch eine Steuererklärung
von Verheirateten bei denen nur einer berufstätig
ist und der Partner bereits Rente bezieht. Oft kommt
es in diesen Fällen auch zu einer Steuerlast.
Etliche Rentner haben außer der Altersrente keine
anderen Einkünfte zu erklären. Wer monatlich
nicht mehr als rund 1.500 Euro Bruttorente hat, wird
keine Post vom Finanzamt erhalten. Dieser Betrag ist
davon abhängig, seit wann die Rente bezogen wird.
Denn das Jahr des Rentenbeginns gibt über den Rentenfreibetrag
Aufschluss. So bleiben bei einem Rentner, der 2005 oder
früher in Rente gegangen ist, 50 Prozent der Bruttojahresrente
steuerfrei. Dieser einmal festgesetzte Betrag bleibt
dem Rentner ein Leben lang unabhängig von Rentenerhöhungen
oder Kürzungen erhalten.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sollte laut
Hinweis des Verbandes jedoch überlegen, ob sich
die Abgabe einer Erklärung sogar rentiert. Vor
allem Rentner mit geringen Renten aber Zinseinnahmen
über den Sparerpauschbetrag (801 Euro/ 1.602 Euro)
können profitieren. Denn seit diesem Jahr führt
die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer an den
Fiskus ab. Das Geld sieht man nicht wieder – es
sei denn, man gibt eine Einkommensteuererklärung
ab. Auch für zurückliegende Jahre können
Rentner die einbehaltene Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer
auf diesem Weg zurückholen, erklärt Marlies
Spargen vom NVL.
( 5. August 2009)
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Kindergeld retten mit aktuellem BFH -
Urteil |
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Auf ein elternfreundliches
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Frage des Anspruchs
auf Kindergeld macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) aus Berlin aufmerksam. Danach kann ein Berücksichtigungszeitraum
auch dann vorliegen, wenn das Ausbildungsverhältnis
mit dem Lehrbetrieb zwar beendet ist, das Kind sich
jedoch ernsthaft um Nachholung der nicht bestandenen
Prüfung bemüht (Urteil vom 2. April 2009 -
III R 85/08).
Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr beginnen für
viele Eltern die Probleme mit der Kindergeldkasse. Denn
ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wird
Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
gewährt. Befinden sich die Kinder in Ausbildung,
genügt eine Ausbildungsbescheinigung und der Nachweis,
dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro nicht übersteigen.
Doch was ist, wenn das Kind die Abschlussprüfung
nicht bestanden hat, sich jedoch um eine Wiederholungsprüfung
bemüht?
Mit dieser Situation sahen sich Eltern aus dem Saarland
konfrontiert. Das Kind hatte die Prüfung nicht
bestanden und das Ausbildungsverhältnis war beendet.
In Eigenregie meldete sich der Sohn bei einer Berufsschule
mit dem Ziel, die Prüfung zu wiederholen. Dennoch
strich die Familienkasse das Kindergeld mit dem Argument,
dass kein Nachweis des regelmäßigen Besuchs
der Berufsschule vorgelegt wurde. Den klagenden Eltern
gab das saarländische Finanzgericht Recht mit der
Begründung, dass eine Abschlussprüfung auch
ohne Fortführung des Lehrverhältnisses im
Selbststudium möglich und der Besuch einer Berufsschule
nicht zwingende Voraussetzung sei. Diese Rechtsprechung
bekräftigte auch der BFH mit Urteil vom 2. April
2009: Nach dem Einkommensteuergesetz „besteht
für ein über 18 Jahre altes Kind, das das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf
Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet
wird... In Berufsausbildung befindet sich, wer sein
Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft
und nachhaltig darauf vorbereitet.“ Betroffenen
Eltern kann dieses Urteil das Kindergeld retten, meint
Marlies Spargen vom NVL und rät, bei Ablehnung
des Kindergeldes in ähnlich gelagerten Fällen
Einspruch mit Hinweis auf das BFH-Urteil einzulegen.
( 14. August 2009)
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Ferienjob – ein beliebter Hinzuverdienst
für Schüler und Studenten |
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In den letzten
Tagen ist das Thema Rentenbesteuerung wieder in Diskussion
geraten. Grund dafür ist, dass die Finanzverwaltung
nach der Bundestagswahl im Herbst 2009 die Rentenbezugsmitteilungen
auswerten und viele Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung
auffordern wird. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
(NVL) aus Berlin erklärt nicht nur, wer zur Abgabe
verpflichtet ist und schnellstmöglich handeln sollte
oder wer auch künftig ruhig schlafen kann, sondern
zeigt auch, dass sich die Abgabe einer Erklärung
für Rentner unter Umständen lohnt.
In 14 Bundesländern haben jetzt die Ferien begonnen,
Zeit für Schüler und Studenten für einen
Hinzuverdienst. Das ist angesichts der Wirtschaftslage
gar nicht so einfach. Viele Jobs sind bereits seit Wochen
vergeben. Wer etwas gefunden hat, hat Glück. Worauf
man trotz der Freude achten sollte, listet nachfolgend
der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus
Berlin auf.
Kinder unter 15 Jahren dürfen nur mit Erlaubnis
der Eltern höchstens 2 Stunden am Tag arbeiten,
so schreibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Wer
älter als 15 aber noch unter 18 Jahren ist, kann
mit leichten Tätigkeiten, wie Regale im Supermarkt
auffüllen, beim Einkaufen helfen, Zeitungen austragen
oder in der Eisdiele aushelfen, sich etwas hinzuverdienen.
Zu beachten sind jedoch zeitliche Begrenzungen.
Doch wer glaubt, ab dem 18. Lebensjahr ohne Probleme
in den Ferien jobben zu dürfen, irrt. Auch hier
gilt es nach Mitteilung des NVL einiges zu beachten.
Wenn vom Taschengeld der Fiskus nicht mit verdienen
soll, darf der monatliche Lohn 916 Euro nicht übersteigen.
Sozialversicherungsbeiträge werden nicht fällig,
wenn nicht länger als zwei Monate hintereinander
bzw. nicht mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet wird.
Auf der sicheren Seite ist, wer nicht mehr als 400 Euro
monatlich verdient und der Arbeitgeber die pauschalen
Abgaben übernimmt (Minijob). Sollten Lohnsteuern
einbehalten worden sein, empfiehlt der Verband eine
eigene Steuererklärung im Folgejahr einzurechen.
„Die gezahlten Steuern werden in den meisten Fällen
in voller Höhe zurückgezahlt“, sagt
Marlies Spargen vom Verband.
Eltern sollten auch darauf achten, dass die Einkünfte
und Bezüge des Kindes im gesamten Jahr 7.680 Euro
nicht übersteigen. Ist nur ein Euro mehr verdient
worden, entfällt das Kindergeld für das gesamte
Jahr. Diese „Alles oder Nichts-Prinzip“
hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich für
rechtens befunden. Ob Kindergeldanspruch besteht oder
nicht hat außerdem auch Einfluss auf die zu zahlenden
Steuern der Eltern und kann darüber entscheiden,
ob bestimmte staatliche Vergünstigungen gezahlt
werden oder nicht. Der Katalog reicht vom Kinderfreibetrag,
Ausbildungsfreibetrag, Entlastungsfreibetrag, Höhe
der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen
Belastungen, Kinderzulage zur Eigenheimzulage, Riesterförderung,
Vermögenswirksamen Leistungen bis hin zur Wohnungsbauprämie.
( 27. Juli 2009)
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BFH – Urteile vom 5. März 2009
kippen bisherige Rechtsprechung - Kosten einer doppelten
Haushaltsführung auch bei privatem Hintergrund absetzbar |
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Kosten für
einen doppelten Haushalt konnten bisher steuerlich nicht
abgesetzt werden, wenn der Umzug aus privatem Motiv
erfolgte. Mit gleich zwei Urteilen vom 5. März
2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) stellt der Bundesfinanzhof
(BFH) nunmehr klar, dass eine private Veranlassung des
Wegzugs vom Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung
nicht ausschließt. Eine berufliche Veranlassung
sei gegeben,wenn die Zweitwohnung für die Fahrten
zur Arbeit genutzt wird. Nach Information des Neuen
Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) gibt
der BFH damit seine bisherige Rechtsprechung auf. Für
Steuer-pflichtige ergeben sich neue Chancen eines steuerlichen
Abzugs von Aufwendungen.
Geklagt hatten Steuerpflichtige, die aus privaten Gründen
den Wohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlegten.
In beiden Fällen versagten die Finanzämter
die steuerliche Berücksichtigung der Kosten im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die daraufhin
eingelegten Einsprüche gegen die ablehnenden Bescheide
blieben ebenso erfolglos, wie die Klagen vor den Finanzgerichten.
Beide Instanzen beriefen sich auf die bis dahin geltende
Rechtsprechung. Danach sind Aufwendungen nur dann zu
berücksichtigen, sofern diese beruflich veranlasst
sind. Der Bezug einer weiteren Wohnung erfolgte jedoch
aus privatem Grund. Die Kosten sind daher der privaten
Lebensführung zuzuordnen und müssen steuerlich
unberücksichtigt bleiben.
Die Kläger gaben nicht auf und legten Revision
gegen die Urteile der Finanzgerichte ein. Obwohl der
BFH zu dieser Problematik bereits in mehreren Urteilen
Recht gesprochen hatte und in ähnlich gelagerten
Fällen die Kosten nicht anerkannte, wurde die Sache
angenommen und entgegen der bisherigen Rechtsprechung
entschieden.
In der Begründung heißt es, dass eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung dann gegeben
ist, wenn aus beruflichem Grund eine zweite Wohnung
am Tätigkeitsort gehalten und diese für die
Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Dies gelte
selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand
aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt
oder die Kosten vermeidbar gewesen wären. Der BFH
stellt jedoch auch klar, dass Aufwendungen nicht in
unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können.
So sind Mietaufwendungen nur in Höhe des durchschnittlichen
Mietzinses für eine 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort
begünstigt. Dennoch ergeben sich mit dieser grundsätzlich
positiven Entscheidung neue Abzugsmöglichkeiten
für Steuerpflichtige, konstatiert der Neue Verband
der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Weitere Informationen dazu könne Arbeitnehmer,
Rentner oder Arbeitsloser im Rahmen einer Mitgliedschaft
in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine
erhalten. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine
des Verbandes können unter der Rufnummer 030/ 40
63 24 49 erfragt oder im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de
recherchiert werden.
(29. Mai 2009) |
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Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
2008 endet am 2. Juni |
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Abgabetermin
für die jährliche Einkommensteuererklärung
ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres.
Da dieser Tag jedoch in diesem Jahr auf einen gesetzlichen
Feiertag fällt, kann man sich für die Steuererklärung
2008 noch bis zum nächsten Werktag, den 2. Juni
Zeit lassen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
(NVL). Noch entspannter können all diejenigen bleiben,
die die Hilfe eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins
oder eines anderen Vertreters der steuerberatenden Berufe
in Anspruch nehmen. In diesen Fällen endet die
Frist erst am 31.Dezember 2009.
Wie die Zeit vergeht, merken Eltern an ihren Kindern.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, wird durch
die Frist zur Abgabe der jährlichen Erklärung
daran erinnert. Viele schieben diese Angelegenheit wochenlang
vor sich her, denn das Erstellen der Steuererklärung
bedeutet Arbeit, Zeit und oft auch Frust. So wundert
es nicht, dass rund zwei Millionen Bürger jährlich
keine Steuererklärung abgeben und damit meist viel
Geld verschenken. Denn nach Recherchen von Lohnsteuerhilfevereinen
beträgt die Erstattung bis zu 1.000 Euro. „Leicht
verdientes Geld“ – könnte man meinen.
Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus.
Ständig neue Rechtsprechung und laufende Klageverfahren
erschweren die Durchsicht. Gut beraten ist, wer sich
kompetente Hilfe holt. Hinzu kommt noch der Vorteil,
dass man sich nicht so sehr beeilen muss. Denn, wer
sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein
oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt,
kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen
endet die Frist zur Abgabe der Erklärung 2008 erst
am 31. Dezember 2009. Doch auch diese Frist ist nicht
die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung
verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen.
Entscheidendes Kriterium für die Abgabefrist ist
also die Antwort auf die Frage, ob Erklärungspflicht
besteht. Das ist jedoch für viele Steuerpflichtige
ein Buch mit sieben Siegeln. Der NVL führt nachfolgend
die wichtigsten Kriterien auf. Danach ist zur Abgabe
verpflichtet, wer Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld
I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld
oder Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld oder Aufstockungsbeträge
zur Altersteilzeit von über 410 Euro im Jahr neben
Gehalt bzw. Lohn erhalten hat. Wird ein Freibetrag auf
der Steuerkarte eingetragen, auf zweiter Lohnsteuerkarte
gearbeitet, eine Abfindung gezahlt oder arbeitet bei
Ehegatten einer mit der Steuerklasse V, verpflichtet
das meist zur Abgabe einer Erklärung. Da sich die
Verhältnisse jedoch jährlich ändern können,
muss die Frage nach der Erklärungspflicht auch
jährlich neu gestellt werden.
Wer sich unsicher ist, ob eine Erklärung abzugeben
ist, kann sich als Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitsloser
im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein
wenden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine
des Verbandes können unter der Rufnummer 030/ 40
63 24 49 erfragt oder im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de
recherchiert werden.
(24. April 2009)
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Steueränderungen 2009 - Womit müssen Arbeitnehmer
rechnen? |
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In kaum einem anderen
Bereich gibt es jährlich so viele Änderungen
wie im Steuerrecht. Was ist neu und worauf sollten Arbeitnehmer
und Rentner achten. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) gibt nachfolgend eine kurze Zusammenstellung.
Entfernungspauschale
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt – die
Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten
20 Kilometer ist verfassungswidrig. Damit bleibt es
für die Jahre 2007 bis 2009 bei der alten Regelung.
Einen ganz entscheidenden Anteil an der positiven Entscheidung
haben Lohnsteuerhilfevereine. Von insgesamt vier Verfahren,
über die das Bundesverfassungsgericht (BVerG) zu
entscheiden hatte, wurden drei Verfahren von Lohnsteuerhilfevereinen
getragen. Die Regierung unter Federführung von
Frau Merkel hatte sich vehement gegen eine Rücknahme
der Kürzung ausgesprochen, obwohl Steuerexperten
wiederholt die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt
hatten. Ohne das hohe Engagement der Lohnsteuerhilfevereine
wäre es wohl nicht zu dem erfreulichen Urteil gekommen.
Doch der Kampf ist nicht zu Ende. Ab 2010 wird es eine
neue Regelung geben. Für welche sich der Gesetzgeber
entscheiden wird, ist noch unklar. Die Lohnsteuerhilfevereine
werden sich weiter für die Interessen der Arbeitnehmer
einsetzen und Vorschläge für eine gerechte
Lösung unterbreiten.
Tipp: Wer vorab weniger Lohnsteuern zahlen möchte,
kann auch für das laufende Jahr 2009 noch bis zum
30. November einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen
lassen.
Abgeltungsteuer
Ab 2009 wird auf die meisten Kapitalerträge eine
25-prozentige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
fällig. Das betrifft Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.
Bei Neukauf von Wertpapieren ab 2009 sind auch Veräußerungsgewinne
mit der neuen Abgeltungsteuer belegt. Bisher blieben
diese Gewinne bei Einhaltung der einjährigen Frist
steuerfrei. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) weist auch darauf hin, dass mit dem neuen
Sparerpauschbetrag Werbungskosten bereits abgegolten
sind. Ein Abzug von höheren Werbungskosten als
51 Euro ist somit nicht mehr möglich. Da der Abzug
direkt an der Quelle, also beim jeweiligen Kreditinstitut
erfolgt, entfällt die Verpflichtung zur Angabe
der Kapitalerträge mit der jährlichen Steuererklärung.
Steuerpflichtige mit einem hohen persönlichen Steuersatz
werden davon profitieren. Wer einen geringen Steuersatz
hat, sollte unbedingt auch für das Jahr 2009 eine
Steuererklärung abgeben und somit zuviel gezahlte
Abgeltungsteuer zurück holen, empfiehlt der Verband.
Vor allem Studenten, Rentner und Arbeitslose sollten
das beachten. Das Finanzamt benötigt dazu eine
Jahressteuerbescheinigung, die notfalls von der Bank
angefordert werden muss. Wer außergewöhnliche
Belastungen, wie Krankheitskosten, Brille, Zahnersatz
oder Pflegeheimkosten geltend machen will, muss auch
weiterhin seine Kapitalerträge angeben. Wird ein
Spendenabzug beantragt, kann die Angabe der Kapitalerträge
sinnvoll sein. Fazit: Von Vereinfachung bleibt letztendlich
nicht viel.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen
Handwerkerrechnungen und Dienstleistungen werden besser
gefördert. Die vom Handwerker in Rechnung gestellten
Kosten für den Lohn, die Fahrt und Kleinmaterial
sind zu 20 Prozent bis maximal 1.200 Euro und damit
doppelt so hoch wie bisher direkt von der Steuer absetzbar.
Dienstleistungskosten, wie beispielsweise für eine
Haushaltshilfe, den Fensterputzer, Gärtner oder
Pflege sind sogar bis 4.000 Euro abzugsfähig.
Kindergeld und Zuschuss für Schulbedarf
Das Kindergeld wird angehoben und für Bedürftige
ein jährliches Schulgeld von 100 Euro gezahlt.
Für das erste und zweite Kind werden monatlich
10 Euro Kindergeld mehr gezahlt (164 Euro). Für
das dritte Kind erhalten Eltern zukünftig 170 Euro
und für jedes weitere 195 Euro. Im gleichen Zug
erhöhen sich die Freibeträge pro Kind auf
insgesamt 6.024 Euro im Jahr.
Schulgeld
Der Gesetzgeber plante eine stufenweise Abschaffung
der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen. Dies
ist nun vom Tisch. Bis zu einem Höchstbetrag von
5.000 Euro ist Schulgeld für private Schulen und
Schulen in privater Trägerschaft rückwirkend
ab Veranlagung 2008 als Sonderausgabe absetzbar. Auch
Kosten für berufsbildende Ergänzungsschulen
sind begünstigt, jedoch nicht für Hoch- und
Fachhochschulen.
Arbeitslosen – und Krankenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von bisher
3,3 auf 2,8 Prozent gesenkt. Vorgesehen ist dies jedoch
nur bis zum 30. Juni 2010 und damit nicht einmal für
zwei ganze Jahre. Außerdem steigt der Beitrag
zur Krankenversicherung auf einheitlich 15,5 Prozent.
Eine wirkliche Entlastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
dürfte damit nicht erreicht werden, zumal die Krankenkassen
noch Zusatzzahlungen fordern können.
(2. Januar 2009) |
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Steueränderungen durch das zweite Konjunkturpaket |
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Mit dem zweiten Konjunkturpaket
soll die Steuern- und Abgabenbelastung verringert werden.
Wer profitiert davon, wie hoch ist die Entlastung tatsächlich
und welche weiteren Folgen ergeben sich?
Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Regierungskoalition
eine Änderung des Einkommensteuertarifs beschlossen.
In zwei Stufen werden der Grundfreibetrag angehoben
und die Steuersätze verschoben, die so erst ab
einige hundert Euro höherem Einkommen gelten. Weiterhin
soll der Eingangssteuersatz um ein Prozent abgesenkt
werden. Von dieser Entlastung profitieren alle Steuerzahler.
Das ist grundsätzlich zu begrüßen, so
Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL).
Durch die Verteilung ist jedoch die Entlastung beim
einzelnen Steuerzahler letztlich relativ gering. Bei
einem geringen Einkommen von 8.000 Euro beträgt
die Steuerminderung 50 Euro ab diesem Jahr und weitere
30 Euro ab dem kommenden Jahr. Bei höheren Einkommen
steigt die Entlastung bis zu fast 160 Euro ab diesem
und weiteren 113 Euro ab dem kommenden Jahr. Auf den
Monat gerechnet sparen Steuerzahler in diesem Jahr zwischen
4 und 13 Euro.
Einige können aber mit weiteren Entlastungen rechnen.
Mit der Anhebung des Existenzminimums muss auch der
Unterhaltshöchstbetrag angeglichen werden. Das
entlastet Steuerzahler, die bedürftige Angehöre
unterstützen. Von der einmaligen zusätzlichen
Kindergeldzahlung werden hingegen nicht alle Eltern
profitieren. Durch die Verrechnung mit dem Kindergeld
gehen Steuerzahler ab einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent
leer aus, Alleinerziehende bereits ab einem Steuersatz
von 25 Prozent.
Für zukünftige Struktur- und Fördermaßnahmen
ist es nach Auffassung des NVL zweckmäßiger,
bestimmte steuerliche Sachverhalte besonders zu fördern.
Das betrifft beispielsweise Familien mit Kindern. Hier
sollten Ausbildungskosten nach Auffassung des NVL ebenso
gefördert werden wie Betreuungskosten für
jüngere Kinder.
Investitionen in die Modernisierung von Immobilien können
durch steuerliche Anreize wesentlich einfacher und mit
weniger Verwaltungsaufwand gefördert werden als
durch Zuschüsse mit aufwändigem Antragsverfahren.
Das frühere Fördergebietsgesetz für die
neuen Bundesländer kann hier ein Vorbild sein.
Solche steuerliche Maßnahmen bewirken sofort Investitionen,
während die Wirkung der jetzt beschlossenen auf
den Konsum abzuwarten bleibt.
Offen bleibt ebenso die Frage, wie die jetzt aufgenommenen
Schulden zukünftig wieder abgebaut werden sollen.
Der NVL erinnert daran, dass 2007 für die wesentlich
geringere Summe von jährlich 2,5 Milliarden Euro
die Pendler monatlich mit rund 20 bis 45 Euro Steuern
mehr belastet wurden, also wesentlich mehr als die derzeitige
Entlastung beträgt. Weitere Belastungen betrafen
Familien durch Absenkung der Altersgrenze für das
Kindergeld und Sparer. Der NVL fordert, dass die allgemeine
Entlastung nicht wieder durch höhere Steuerbelastung
einzelner Gruppen, insbesondere der Erwerbstätigen
und Familien, finanziert wird.
Entlastung durch die vorgesehenen Änderungen im
Steuertarif

(14. Januar 2009)
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Karlsruhe sorgt für Entlastung der
Arbeitnehmer – Mehr Netto vom Brutto |
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Nachdem Arbeitswegekosten
wieder vom ersten Kilometer an steuerlich geltend gemacht
werden können, wird die fiskalische Belastung der
Arbeitnehmer verringert. "Dies ist ein höchstrichterlich
verordneter Schritt in die richtige Richtung, dem weitere
politische folgen müssen", begrüßen
der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) und
der ADAC die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Mit dieser Entscheidung der Karlsruher Richter, so
ADAC und NVL, werden die Voraussetzungen geschaffen,
um die steuerliche Benachteiligung von Berufspendlern
zu reduzieren und für mehr Steuergerechtigkeit
zu sorgen. Der Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen wie
Fahrtkosten ist Ausdruck der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit,
so die klare Aussage des Bundesverfassungsgerichts.
Zu berücksichtigen ist auch, dass steuerliche
Entlastungen für Arbeitnehmer zur Belebung der
Konjunktur beitragen. Mehr Netto vom Brutto verbleibt
15 Millionen Pendlern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Als Folge des Votums besteht nunmehr die reelle Chance,
dass ein deutlich geringerer Teil der erwerbsbedingten
Fahrtkosten von Arbeitsnehmern beim Fiskus landet.
Denn trotz der Entlastung der Arbeitnehmer verdient
der Staat bei den Fahrtkosten kräftig mit. Rund
40 Milliarden Euro nimmt der Staat jährlich mit
der Energiesteuer ein, egal ob der Preis für Sprit
hoch oder niedrig ist. Die höheren Kosten trägt
letztendlich der Verbraucher, also der Autofahrer. Die
Einnahmen des Staates dagegen sind sicher.
Nach Berechnungen des ADAC fahren Pendler im Durchschnitt
15 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte. Gerade bei
Nutzung des eigenen Pkw landet ein erheblicher Teil
der Fahrtkosten beim Fiskus. Allein die Kraftstoffkosten
summieren sich bereits bei einem Kleinwagen auf insgesamt
weit über 1000 Euro im Jahr. Davon geht weit mehr
als die Hälfte über Steuern auf Kraftstoffe
an den Fiskus. Der Staat verdient so an der beruflich
geforderten Mobilität seiner Bürger deutlich
mit. Deshalb darf jetzt auf keinen Fall den Pendlern
auf anderem Weg in die Tasche gegriffen werden, so die
gleichlautende Forderung von ADAC und NVL.
(Berlin, 09. Dezember 2008) |
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Bundesfinanzhof entscheidet
- Unterhaltsleistungen ohne Opfergrenze absetzbar |
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Nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. Mai 2008 sind Unterhaltsleistungen
eines Steuerpflichtigen an seine mittellose und in seinem
Haushalt lebende Partnerin ohne Berücksichtigung
einer sogenannten Opfergrenze steuerlich absetzbar. Im
vorliegenden Fall bedeutete die Entscheidung des BFH für
den Kläger eine zusätzliche Erstattung von über
600 Euro. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) empfiehlt Steuerpflichtigen darauf zu achten,
dass das Finanzamt Unterstützungsleistungen nicht
durch Berücksichtigung der Opfergrenze kürzt.
Wer dabei Hilfe benötigt, kann sich als Arbeitnehmer
oder Rentner an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
(14. Oktober 2008) |
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Einspruch fristgemäß einlegen |
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Wer Einspruch gegen seinen
Einkommensteuerbescheid einlegen will, sollte wissen,
dass dieser innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingegangen
sein muss. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) mit Hinweis auf einen aktuellen Beschluss des
Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.08.2008 aufmerksam. In
diesem Fall war ein Rechtsmittel erst nach Ablauf der
Frist zugegangen und in der Konsequenz als unbegründet
abgelehnt worden
(26. September 2008) |
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Es gibt sie noch - die Lohnsteuerkarte
aus Pappe/ Freibetrag eintragen lassen |
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Die Meldeämter versenden
in diesen Tagen für das Jahr 2009 die alt bekannte
Lohnsteuer-karte aus Pappe. Diese wird es auch noch bis
voraussichtlich 2010 in bekanntem DIN A 5 - Format und
jährlich wechselnder Farbe geben. Für das kommenden
Jahr 2009 ist sie rot. Bevor diese jedoch beim Arbeitgeber
abgegeben wird, sollte gut überlegt werden, ob ein
Freibetrag eingetragen werden kann, der die monatliche
Lohnsteuerbelastung im kommenden Jahr mindert. Auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann noch
ab dem ersten Kilometer ein Freibetrag eingetragen werden.
Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) hin.
(18. September 2008) |
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Kontinuität der Rechtsprechung |
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Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) setzt auf eine Kontinuität
der Rechtsprechung. Nachdem der Bundesfinanzhof in München
im Januar die Streichung der Entfernungspauschale für
die ersten 20 Kilometer als verfassungswidrig beurteilt
hat, ist der Verband nach der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundesverfassungsgericht zuversichtlich.
(10. September 2008)
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Entfernungspauschale, Werkstorprinzip,
Nettoprinzip: Worum geht es wirklich? |
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Mit der Abschaffung
der Entfernungspauschale verfolgte die Bundesregierung
weder ordnungs- noch umweltpolitische Ziele und schon
gar keinen Systemwechsel im Steuerrecht. Die neue Regelung
wurde ausschließlich eingeführt, um dem Staat
jährlich 2,5 Milliarden Euro mehr Steuereinnahmen
zu bringen. Auch deshalb steht diese Steuererhöhung
für Pendler nun auf dem juristischen Prüfstein.
(09. September 2008) |
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Wem nützt die Entfernungspauschale |
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Es ist kein Zufall,
dass eine Woche vor der mündlichen Verhandlung
beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auch für
den Erhalt der bestehenden Regelung mobil gemacht wird.
Das Bundesfinanzministerium tituliert den Streit um
die Pendlerpauschale mit „Viel Lärm um nichts“,
und auf der Internetseite der ARD-Sendung plus-minus
steht, dass der Streit um die Pendlerpauschale die Diskussion
nicht wert sei. Harte Worte, als ob es um Peanuts ginge.
Die betroffenen Pendler werden das anders sehen. Und
wenn es tatsächlich um nichts ginge, würde
der Bundesfinanzminister nicht so hartnäckig um
den Erhalt der Kürzung kämpfen. Soll sie doch
pro Jahr 2,5 Milliarden Euro mehr Steuerereinnahmen
bescheren.
(03. September 2008) |
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Strenge Regeln beim Kindergeld |
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Kindergeld erhalten
Eltern erwachsener Kinder nur, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt sind. Manchmal scheitert der Anspruch nur
daran, dass gewisse Formalitäten nicht eingehalten
wurden. Der Gesetzgeber gewährt Kindergeld auch
bei Arbeitslosigkeit des Kindes bis zum vollendeten
21. Lebensjahr. Nach Mitteilung des Neuen Verbandes
der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) muss sich das
Kind jedoch dann bei einer Agentur für Arbeit melden
und dies spätestens nach Ablauf von drei Monaten
wiederholen. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil
des Bundesfinanzhofes.
(01. September 2008)
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Steuerliche Ungleichbehandlung beim Elterngeld |
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Die Finanzämter
in Sachsen entscheiden in Fragen der steuerlichen Berücksichtigung
des Elterngeldes zu Gunsten der Mütter und Väter.
So bleibt bei Ermittlung des Steuersatzes ein Mindestbetrag
von 300 Euro unberücksichtigt. Diese für Steuerpflichtige
positive Handha-bung erfolgt leider nur in Sachsen.
In den anderen Bundesländern wird das volle Elterngeld
der Progression unterworfen mit der Konsequenz einer
höheren Steuerbelastung. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) empfiehlt daher betroffenen Eltern Ein-spruch
bei Anrechnung des gesamten Elterngeldes einzulegen.
(21. August 2008) |
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Müssen Rentner Steuern zahlen? |
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Nicht jeder Rentner
muss Steuern zahlen, beruhigt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe-vereine
e.V. (NVL) aus Berlin. Die Mehrheit der Rentner ist
davon nicht betroffen. Nach An-gaben des Bundesfinanzministeriums
betrifft das lediglich ein Viertel aller Rentnerhaushal-te,
das sind rund 3,3 Millionen. Dennoch sollten Rentner
prüfen, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer
Erklärung besteht und sich steuerlich beraten lassen,
um eine eventuelle Steuerlast zu mindern.
(14. August 2008) |
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