Was ändert sich zum 1. Januar 2011?

 

Alle Jahre wieder beschert der Gesetzgeber zum Jahresanfang eine Reihe von Steueränderungen. Die größte Steuervereinfachung wäre vermutlich, wenn alles einmal so bliebe. Da dies zumindest 2011 nicht eintritt, gibt der NVL Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen für Arbeitnehmer.  

Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerklasse
Weil das neue elektronische Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) nicht rechtzeitig einsatzbereit ist, gilt für 2011 die alte Steuerkarte 2010 unverändert weiter. Bisher eingetragene Freibeträge gelten ebenfalls weiter.
Neu ist, dass bereits ab 2011 für Änderungen bei der Steuerklasse nur noch das Finanzamt zuständig ist, nicht mehr das Einwohnermeldeamt. Wenn sich Änderungen für die Steuerklasse ergeben, beispielsweise bei einer Ehetrennung oder bei Alleinerziehenden nach Auszug des Kindes, muss die Steuerklasse beim Finanzamt korrigiert werden.

Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen
Wie jedes Jahr erhöht sich auch 2011 der Steuervorteil für die Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung. Abziehbar sind dann 44 Prozent des Arbeitnehmeranteils. Bei einem Jahresbruttolohn von 30.000 Euro im Monat bringt das 36 Euro Entlastung. Turnusmäßig ebenfalls angehoben wird der Abzugsbetrag für Beiträge in eine private Altersvorsorge in Form sogenannter Rürup-Verträge. Der abziehbare Anteil steigt auf 72 Prozent. 

Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragsanteil für die gesetzliche Krankenversicherung steigt beim Arbeitnehmer ab Januar 2011 von 7,9 auf 8,2 Prozent. Bei der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz um 0,1 Prozent auf 1,5 Prozent. Die Arbeitgeberbeiträge werden ebenfalls angehoben, bei der Krankenversicherung jedoch auf 7,3 Prozent eingefroren.
Bei einem Monatsbruttolohn von 3.000 Euro steigt die Beitragslast um 12 Euro. Ein wenig verringert sich die Mehrbelastung, weil die Krankenversicherungsbeiträge wiederum steuermindernd abziehbar sind. Letztlich bleibt beim Nettolohn immer noch ein Minus von 9 Euro.

Bemessungsgrenzen der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge steigen bei zunehmendem Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Grenzwert bleibt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2011 in den alten Bundesländern unverändert bei 66.000 Euro, in den neuen Ländern steigt er auf 57.600 Euro. Die Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird sogar geringfügig um 450 Euro auf 44.550 Euro abgesenkt.

Steuerpflichtiger Teil der Renten steigt
Für alle Neurentner im Jahr 2011 verringert sich der steuerfreie Rentenanteil auf 38 Prozent. Wer 2005 oder früher in Rente ging, erhielt noch 50 Prozent des Rentenbetrags 2005 als lebenslangen Freibetrag. Auch wer 2011 erstmals eine Pension bezieht, erhält einen um 1,6 Prozent oder 156 Euro geringeren Versorgungsfreibetrag als der Jahrgang 2010.

Riesterförderung
Bezieher von Arbeitslosengeld II können weiter Riesterzulagen erhalten. Normalerweis wäre die unmittelbare Förderberechtigung entfallen, weil für sie keine Rentenbeiträge mehr eingezahlt werden. Die Rentenversicherungspflicht ist jedoch eine Voraussetzung der Riesterförderung. Mit dem Jahressteuergesetz 2011 wurde nunmehr für ALG II-Bezieher eine Ausnahmeregelung geschaffen. 

Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer
Ab 2011 sind Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Betreuer erhalten, bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Bisher waren diese nach Abzug der Ausgaben steuerpflichtig, wenn sie mehr als 256 Euro betrugen. Wer weitere Aufwandsentschädigungen beispielsweise als Übungsleiter bezieht, erhält den Freibetrag von 2.100 Euro jedoch nur einmal.

Freistellungsauftrag ab 1.1.2011 nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer
Wer ab 2011 einen neuen oder geänderten Freistellungsauftrag bei der Bank für seine Kapitalerträge stellt, muss zwingend seine Steuer-Identifikationsnummer angeben. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Partners mitzuteilen. Alte Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 weiter gültig. Ab dem 1.1.2016 muss auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen. Damit kann die Finanzbehörde die Freistellungsaufträge überprüfen.

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
Arbeitgeber können Zuschüsse zur Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder, wie beispielsweise Kita-Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Ab 2011 können Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass andere freiwillige Zahlungen wie freiwilliges Urlaubsgeld oder eine Leistungsprämie in Kindergartenzuschüsse umgewandelt werden. Damit sparen sie Lohnsteuern, und Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam Sozialversicherungsbeiträge.

Steuervereinfachungen
Mit einem 41-Punkte-Plan hat die Bundesregierung im Dezember 2010 verschiedene Steuervereinfachungen beschlossen. Hiervon profitieren auch Eltern mit Kindern. Sie brauchen hiernach für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht mehr nachweisen, dass  sie erwerbstätig, selbst in der Ausbildung, behindert oder krank sind. Damit erhalten mehr Eltern den Abzug. Außerdem wird die Beantragung in der Steuererklärung wesentlich einfacher. Für ältere, volljährige Kinder soll der Nachweis der Einkünfte und Bezüge entfallen.
Arbeitnehmer sollen außerdem wahlweise ihre Steuererklärung nur alle zwei Jahre abgeben müssen. Wer davon Gebrauch macht, erhält zuviel gezahlte Lohnsteuern später zurück. Die Wahlmöglichkeit dürfte deshalb eher bei Steuernachzahlungen genutzt werden. Hier drohen jedoch Nachzahlungszinsen nach einem Zeitablauf von 15 Monaten. Der Vereinfachungseffekt könnte so auf der Strecke bleiben.
Die Vorhaben müssen erst noch ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. In welcher Form und ab wann sie in Kraft treten, kann gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden.


 
   
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